LogoLogo
    
Friedhof
Seiten (2): « Erste [1] 2 » Letzte »
          
Auszug aus der Friedhofsordnung
Es wird besonders hingewiesen auf:

§ 2     (4) Grabstellen werden nur unter den in dieser Friedhofsordnung aufgestellten Bedingungen überlassen.

(5) Sämtliche Grabstellen bleiben Eigentum der Ev. Kirchengemeinde Zepernick. An ihnen bestehen lediglich Nutzungsrechte nach dieser Ordnung.

§ 6      (2) Die Gräber sind nur über die Haupt- und Nebenwege aufzusuchen. Für Schäden, die durch Nichtbeachtung dieser Anordnung entstehen, haftet die Kirchengemeinde nicht.

(4) Nicht gestattet ist insbesondere:

5. das Mitbringen von Tieren,

7. das Aufstellen von Konservendosen, Milchflaschen, Einmachgläsern und solchen Gefäßen, die dem Charakter eines Friedhofs nicht entsprechen,

8. die Aufbewahrung von Gießkannen und Geräten am Grabe,

9. das Aufstellen von Hockern, Bänken und anderen Sitzgelegenheiten ohne Genehmigung der Friedhofsverwaltung,

10. das Sichern von Bänken, Pflanzen und Grabsteinen gegen Witterungseinflüsse mit Materialien, die nicht von der Friedhofsverwaltung genehmigt sind,

11. das Entfernen eines Grabhügels zwecks Anlage eines Beetes, das Pflanzen von Bäumen, Sträuchern und Hecken ohne Genehmigung der Friedhofsverwaltung,

12. das Schütten von Kies jeglicher Art auf Grabstellen,

13. das Einfassen der Grabstellen und Hügel ohne Genehmigung der Friedhofsverwaltung,

14. das Anlegen von Zusatzbeeten an den Grabhügeln.

§ 12    (2) Die Ruhezeiten auf Grabstellen betragen:

1. für Kinder bis zu 6 Jahren : 15 Jahre
2. für Kinder von 6 bis zu 12 Jahren: 20 Jahre
3. für Erwachsene und Kinder über 12 Jahre: 25 Jahre
4. für Urnenstellen: 20 Jahre
5. Die Ruhezeit der Reihengräber wird in keinem Fall verlängert.

II Urnen-, Wahl- und Gartengrabstellen

§ 12    (5) Das Herstellen der Hügel ... sowie die sonstige Gestaltung der Grabstätte ist ausschließlich der Friedhofsverwaltung vorbehalten.

§ 13    (3) Ist das Nutzungsrecht an mehreren nebeneinander liegenden Grabstellen erworben, sind diese aber nicht gleichzeitig belegt worden, so ist bei späterer Belegung einer Grabstelle das Nutzungsrecht aller Stellen bis zum Ablauf des Nutzungsrechtes an der zuletzt belegten Stelle zu verlängern.

(4) Erlöschen: (a) Das Nutzungsrecht erlischt mit dem Tag des Ablaufs der Ruhefrist gem. § 12,

(b) wenn die Grabstelle durch Umbettung frei wird,

© wenn das Nutzungsrecht gem. § 16,2 erloschen ist.

(6) Es besteht kein Anspruch auf Rückzahlung der Gebühr, wenn das Nutzungsrecht erlischt.

§ 16    (1) Alle Grabstellen müssen binnen angemessener Frist, die 12 Monate nicht überschreiten darf, würdig hergerichtet und nach der Beisetzung innerhalb der gleichen Frist mit einem Hügel versehen werden. Unterbleibt dies trotz Aufforderung, so können die Gräber eingeebnet oder auf Kosten des Verfügungsberechtigten hergerichtet werden. Die Entscheidung trifft die Friedhofsverwaltung.

(2) Die Grabstellen und deren gärtnerische Anlagen sind von dem Verfügungsberechtigten laufend zu erhalten. Macht eine Grabstelle infolge anhaltender Verabsäumung der Pflegepflicht einen verwahrlosten Eindruck, so erlischt das Nutzungsrecht. Anhaltende Verabsäumung liegt vor, wenn der Verfügungsberechtigte ein Jahr lang seiner Pflegepflicht nicht nachgekommen ist.

§ 17    (1) Alle Arbeiten zur Erhaltung der Grabstellen werden ausschließlich durch die Friedhofsverwaltung  ausgeführt oder beauftragt.

§ 18    Die Friedhofsverwaltung ist berechtigt, Bäume, Sträucher, verwelkte Blumen und Kränze sowie schadhafte Denkzeichen, Sitze, Bänke und andere Gegenstände entfernen zu lassen, wenn sie der Würde des Friedhofs abträglich oder wenn sie verkehrsbehindernd sind. Im Falle verabsäumter Pflegepflicht kann die Friedhofsverwaltung die entstehenden Kosten von dem Verfügungsberechtigten erheben.

§ 19    (2) Die Aufstellung aller Grabmäler ohne Unterschied von Art, Größe und Material sowie die Veränderung bestehender Grabmäler bedürfen der vorherigen (kostenpflichtigen) Genehmigung der Friedhofsverwaltung.

§ 21    (1) Die Verfügungsberechtigten sind verpflichtet, auf die Standsicherheit und den ordnungsgemäßen Zustand der Grabmäler zu achten. Sie haften für jeden Schaden, der sich aus dieser Verpflichtung ergibt.

§ 29    (2) Die Verfügungsberechtigten von Grabstellen und deren Rechtsnachfolger sind den Bestimmungen der Friedhofs- und Gebührenordnung einschließlich etwaiger Abänderungen und Ergänzungen unterworfen.

Allgemeiner Hinweis:

In allen Anliegen, die Friedhofsordnung, die Nutzung der Grabstellen und evtl. Haftungen betreffend, ist die vertrauensvolle Nachfrage bei dem Friedhofspersonal oder der Friedhofsverwaltung in der Regel hilfreich.

Der Gemeindekirchenrat Zepernick

Pfarrer Natho, Vorsitzender
Ev. Friedhofsverwaltung
Amtliche Bekanntmachungen

- Betr.: Vor dem 01.07.1990 abgeschlossene Legatsverträge mit der Ev. Kirchengemeinde Zepernick

Wir teilen nachstehend einen Beschluss des Gemeindekirchenrates Zepernick vom 14.12.1990, Tagesordnungspunkt 3.3 mit:

"GKR beschließt: Die Restbeträge der durch die Währungsumstellung 1990 dezimierten Legate werden so gestreckt, daß die daraus zu leistenden Grabpflegearbeiten durch das Friedhofspersonal in verringertem Umfang bis zum Legats-End-Datum finanziert werden können."

Zusätzliche private Anpflanzungen auf Grabstellen mit solchem Legatsvertrag können von unserem Friedhofspersonal bei der Pflege nicht berücksichtigt werden.
................................................................................................................

- Betr.: Grabstellenaufruf 2010

betr.: Sargbegräbnisse
Reihenstellen: Erwerb des Nutzungsrechtes bis zum 31.12.1985
Wahl- und Gartenstellengräber (unverlängert): Erwerb des Nutzungsrechtes bis zum 31.12.1985

         Urnenbegräbnisse                           
auf Urnen-, Wahl- und Gartengrabstellen: Erwerb des Nutzungsrechtes bis zum 31.12.1990

Entsprechend der geltenden Friedhofsordnung für die Friedhöfe der Ev. Kirchengemeinde Zepernick beträgt das
Nutzungsrecht für alle Reihen-, Wahl- und Gartengräber 25 Jahre;
für alle Urnenbegräbnisse 20 Jahre.
Das Nutzungrecht an den Gräbern endet jeweils mit dem Ablauf dieser Frist, bezogen auf den Tag des Erwerbs des Nutzungsrechtes.
Für Wahl- und Gartengrabstellen (außer Wiesengrabstellen -WG-) sowie für Urnengrabstellen (außer Urnengemeinschaftsanlage -UGA-) besteht die Möglichkeit der Verlängerung des Nutzungsrechtes. Eine solche Verlängerung erfolgt auf Antrag durch den bisherigen Nutzer seitens der Friedhofsverwaltung grundsätzlich entsprechend der jeweils geltenden Fristen (derzeit für max. 3 Jahre) und Gebührentarife.

Reihengrabstellen, Sarggrabstellen auf der Wiese (WG) sowie Grabstellen auf der Urnengemeinschaftsanlage (UGA) sind nicht verlängerbar!


Die Grabstellennutzer haben die Pflicht, die Grabmale und Grabstellen mit Ablauf des Nutzungsrechtes zu beräumen bzw. die Beräumung durch einen Steinmetz-/Gartenbaubetrieb zu veranlassen.
Alle nichtberäumten Grabmale und Einfassungen gehen einen Monat nach Ablauf des Nutzungsrechtes ohne gesonderte Beräumungsaufforderung in das Eigentum der Ev. Kirchengemeinde Zepernick (Friedhofsverwaltung) über. Den Zeitraum der abschließenden Einebnung der Grabstelle/n bestimmt die Friedhofsverwaltung.
Außerdem kann das Nutzungsrecht an Grabstellen entschädigungslos entzogen und können die Grabstellen auf Kosten des jeweiligen Nutzungsberechtigten beräumt werden, wenn sie nicht der Friedhofsordnung entsprechend angelegt und unterhalten/gepflegt sind.
Das gilt auch für nichtgenehmigte Grabmale, nicht erlaubte Einfassungen aus festem Material und unerlaubte Abdeckungen der Grabstellen.
(Jeder Nutzungsberechtigte für eine Grabstelle auf den Friedhöfen der Ev. Kirchengemeinde Zepernick hat mit dem Erwerb des Nutzungsrechtes an einer Grabstelle eine Grabkarte ausgehändigt bekommen, auf der neben der Grabstellennummer ein Auszug aus der z.Zt. geltenden Friedhofsordnung abgedruckt bist. Mit dem Erwerb des Nutzungsrechtes hat er diese Friedhofsordnung anerkannt.)
................................................................................................................

-Betr.: Abdeckung und Einfassung von Grabstellen

Aus gegebenem Anlass machen wir darauf aufmerksam,

- dass die Abdeckung von Grabstellen (Urnen- oder Sargstellen) mit grobem Kies, Kieselsteinen, Pappen, Folien oder sonstigen ähnlichen Materialien (außer Bewuchs und genehmigten liegenden Grabsteinen)
und
- die Einfassung der Grabstellen mit ungenehmigten Materialien (z.B. Holz, Stahl, Eisen, Plastikmaterialien usw.) nach der für die Friedhöfe der Ev. Kirchengemeinde Zepernick geltenden und von jedem Grabstellenberechtigten anerkannten Friedhofsordnung
nicht gestattet sind.

Aus Zuwiderhandlung evtl. entstehende Mehrkosten bei Folgebeisetzungen, Unfallkosten, Räumungskosten usw. können dem jeweiligen Grabstellenberechtigten als Friedhofsgebühr in Rechnung gestellt werden.
................................................................................................................

  
Seiten (2): « Erste [1] 2 » Letzte »
           
      
  • Willkommen
  • Aktuelles
  • Impressum
  • Die Gruppen
  • Forum
  • Konzerte
  • Gottesdienste
  • Friedhof
  • Kontakt
  • Meditationen und Kommentare
  • St. Annen Kirche
  • Zur Geschichte
Willkommen|Aktuelles|Impressum|Gruppen|Forum|Konzerte|Gottesdienste|Friedhof|Kontakt|Kommentare|Kirche|Geschichte

Inhalt G.Natho / Web www.toart.de © 2005